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Was tun wenn eine Impfunfähigkeitsbescheinigung nicht anerkannt wird?

Archivmeldung vom 23.09.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.09.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Cover von "Wir impfen nicht!"
Cover von "Wir impfen nicht!"

"In letzter Zeit erreichen mich vermehrt Klagen von Eltern und Ärzten, dass ärztliche Impfunfähigkeits-bescheinigungen (IUB) von Kindergärten, Schulen oder Arbeitgebern nicht anerkannt werden. Auf manche Ärzte wird sogar über die Massenmedien und/oder sozialen Medien eine öffentliche Hetzjagd veranstaltet. Wie ist die Rechtslage und wie kann man sich wehren?" Dies schreibt der Impfexperte Hans U. P. Tolzin auf Impfkritik.de.

Tolzin weiter: "Heute erreicht mich wieder einmal die Klage einer Kinderärztin, dass einem impfge-schädigten Kind aus ihrer Praxis die Aufnahme in einen Kindergarten mit dem Hinweis verweigert wurde, die IUB sei ein Gefälligkeitsattest oder gar ein Fälschung.

Ich bin weder gelernter Mediziner noch Jurist, kann hier also nur unverbindlich meine aktuelle persönliche Sichtweise darstellen.

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) heißt es in § 20, Absatz 9:

"Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (...) betreut oder in Einrichtungen (...) tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:

1. eine Impfdokumentation (...) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach (...) Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein (...) ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,

2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder

3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat."

Es wird also in Ziffer 2 "ein ärztliches Zeugnis" gefordert, dass jemand "aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden" kann. Meinem Rechtsverständnis nach ist § 20 Abs. 9 Ziff. 2 durch ein ärztliches Zeugnis erfüllt. Punkt!

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein ausgebildeter Arzt entsprechend seiner Ausbildung und Berufserfahrung und nach bestem Wissen und Gewissen handelt, wenn er ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation ausstellt. Wer anderer Ansicht ist und ein ärztliches Zeugnis anzweifelt, ist in der Beweispflicht und muss sich ggf. an die Gerichte wenden.

Schul- und Kita-Leitungen sind in der Regel medizinische Laien. Wenn sie der Ansicht sind, ein bestimmtes ärztliches Zeugnis nach IfSG sei unrechtmäßig ausgestellt, müssen sie das erst einmal beweisen. Dazu steht ihnen der Rechtsweg offen. Somit muss das Kind zunächst in Kita und Schule auf der Grundlage des vorgezeigten ärztlichen Zeugnisses aufgenommen werden. Eine Kita- oder Schulleitung kann bei bestehenden Zweifeln den Vorgang allenfalls wie im IfSG vorgesehen an das Gesundheitsamt zur Prüfung weiterleiten.

Dazu besteht jedoch aus rechtlicher Sicht keinerlei Anlass, wenn das Dokument zweifelsfrei von einem Arzt ausgestellt wurde, auf offiziellem Briefpapier, mit Unterschrift und Praxisstempel. Alles andere wäre eine rechtswidrige Anmaßung. Auch die Amtsärzte können nicht ohne weiteres ein ärztliches Zeugnis eines Kollegen anzweifeln. Sind sie der Ansicht, dass hier ein Betrug vorliegt, müssten auch sie den Rechtsweg gehen.

Meinem Verständnis nach verliert ein ärztliches Zeugnis erst nach rechtskräftiger Verurteilung des ausstellenden Arztes seinen Status. Nun ist ja heutzutage Recht haben nicht mehr das Gleiche wie Recht bekommen. Mein Empfehlung ist deshalb, einen Anwalt einzuschalten, der eine Abmahnung an die entsprechende Einrichtung schickt.

Damit eine Abmahnung Wirkung entfaltet, sollte sie - neben der Klarstellung der Rechtslage - eine Fristsetzung enthalten, eine Unterlassungsserklärung und eine Konventionalstrafe. Ob der Anwalt die Kosten für die Abmahnung der Einrichtung auferlegt, sollte er mit seinem Mandanten klären.

Wenn die Aufnahme in eine Kita oder Schule verweigert wird, könnten den Eltern durch private Beauftragung eines Babysitters oder Hauslehrers zusätzliche Kosten entstehen. Auch diese können in einer Abmahnung gegenüber der unrechtmäßig handelnden Einrichtung geltend gemacht werden. Verfällt die gesetzte Frist, muss geklagt werden.

Eltern empfehle ich dringend, sich mit gleichgesinnten Eltern zu vernetzen: 

In Deutschland gibt es mehr als 200 impfkritische Elternstammtische: Übersicht

Ärzten empfehle ich, sich z. B. zu vernetzen:

Ärzte für Aufklärung e. V.

Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie, e.V. (MWGFD)

Quelle: Impfkritik.de von Hans U. P. Tolzin

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